Online-Service: Freistellung vom Unterricht beantragen

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Auszug aus der Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen
(Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V)
vom 27. Juli 2021

§ 7 Befreiung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreit werden. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.

(2) Über die Befreiung bis zu einem Monat entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.

(3) Über die stundenweise Befreiung vom Fachunterricht, insbesondere vom Sportunterricht, aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die zuständige Fachlehrkraft, soweit ihr gemäß § 101 Absatz 8 des Schulgesetzes diese Befugnis von der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.

(4) Bei glaubhafter Versicherung der Schülerin oder des Schülers oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

(6) Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von den Erziehungsberechtigten für die minderjährige Schülerin oder den minderjährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

(7) Bei genehmigten Befreiungen gelten die Fehlzeiten als entschuldigt. Sofern Schülerinnen und Schülern während ihrer Unterrichtszeit in Vertretung der Schule an schulischen Veranstaltungen außerhalb von Unterricht teilnehmen, gilt dies als entschuldigte Fehlzeit vom Unterricht.

§ 8 Beurlaubung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

(2) Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.